Verschiedene MPU Fristen | MPU Beratung & Vorbereitung

Verkehrsrecht-Anwalt: Tilgungsfrist und Aufbewahrung

Tilgungsfristen und MPU

Auch wenn ursprünglich einmal bei der Entziehung der Fahrerlaubnis davon auszugehen ist, dass bei der Wiederbeantragung der Fahrerlaubnis eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung angeordnet werden wird, so gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt.

Ist seit dem zu beurteilenden Anlassvorfall eine längere Zeitspanne vergangen, während der es nicht zum Konsum der die Eignungszweifel auslösenden Substanzen (Alkohol, Drogen einschließlich Cannabis) gekommen ist bzw. gekommen sein soll, stellt sich die Frage, ob dennoch eine Anordnung der Begutachtung gerechtfertigt ist.

Mehrheitlich wird die Antwort dahingehend gegeben, dass die Tilgungsreife im VZR die entscheidende Grenze ist.
Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis aus der Zeit vor dem 01.01.1999 dürfen längstens zehn Jahre lang verwertet werden, wobei die Frist mit der Neuerteilung (Wiedererteilung) der Fahrerlaubnis beginnt, vgl. § 65 Abs. 9 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 StVG. Allerdings ist dies in der Verwaltungsrechtsprechung sehr strittig.
Bei Entscheidungen nach dem 01.01.1999 ist noch die Anlaufhemmung von längstens 5 Jahren zu berücksichtigen, sofern vor Ablauf dieses Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, so dass es zu einer Verwertung von noch nicht tilgungsreifen Eintragungen bis zu 15 Jahren kommen kann, § 29 Abs. 5 StVG. Dann ist allerdings Schluss.

So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25/04 -festgestellt:
„Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.“
Letzteres dürfte der heute herrschenden Meinung entsprechen. Hat also jemand nach dem Entzug der Fahrerlaubnis nie wieder bei der Führerscheinstelle eine neue Fahrerlaubnis beantragt und liegen auch keine weiteren Delikte vor, bekommt er nach 15 Jahren diese ohne MPU wieder.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Tilgungsfristen gehemmt werden können und dadurch wesentlich länger zu berücksichtigen sind. Bei z.B. neuen Verurteilungen ist dies sehr eindeutig. Aber was ist, wenn jemand nach der Entziehung der Fahrerlaubnis neue Anträge gestellt hat und entweder kein Gutachten oder ein negatives Gutachten vorgelegt hat mit der Folge, dass die Führerscheinstelle den Antrag durch Verwaltungsakt abgelehnt hat.

Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 26.11.2010 – 10 K 18/10) hat entschieden:

„Ist die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten entzogen worden, so ist bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und d) FeV solange zulässig, wie dieses Fehlverhalten nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, insbesondere nach § 29 StVG, keinem Verwertungsverbot unterliegt.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG haben alle im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG tilgungshemmende Wirkung, also auch unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis.“

Auf gut deutsch, das Verwaltungsgericht Saarlouis hat gesagt, jede Ablehnung durch die Verwaltungsbehörde hemmt die Tilgungsfrist mit der Folge, dass es in diesen Fällen durchaus zu einer „ewigen“ MPU kommen kann. Ob diese unterschiedliche Behandlung  mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren ist, kann diskutiert werden, ist aber bisher nicht entschieden.

Dieser Beitrag wurde von Frau Ute Bildstein verfasst. Sie ist Fachanwältin für Verkehrsrecht und Beraterin für Kraftfahreignung. In verständlicher Weise fasst sie zu diesem Thema zusammen, was Berater gemeinsam mit ihren Kunden bezüglich der Tilgungs- und Aufbewahrungsfristen beachten müssen.