V-Kriterien | MPU Beratung & Vorbereitung

Hypothesen V1, V4 und V5, Straftat & Verkehrsdelikt - MPU

Die 3. Auflage der Beurteilungskriterien (ab 01.05.2014) enthält wichtige – für die MPU relevante – Neuerungen. In den Beurteilungskriterien sind die Voraussetzungen für die Begutachtung der Fahreignung im Rahmen der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungen formuliert. Zu jedem Untersuchungsanlass sind bestimmte Anforderungen, sogenannte Hypothesen, festgelegt.
Im Folgenden soll nun auf die drei (im Vergleich zu V2 und V3) in der Begutachtung bisher eher vernachlässigten V-Hypothesen (V1, V4 und V5) eingegangen werden. Diese Hypothesen befassen sich ebenfalls mit Straftaten und Verkehrszuwiderhandlungen.

Hypothese V1:

Der Klient hat „vermehrt oder erheblich gegen strafrechtliche und ggf. auch verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen“, aufgrund:
„einer generalisierten Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung (z.B. Störung der Persönlichkeit)“.
Als Persönlichkeitsstörungen, die  sich laut den Beurteilungskriterien  „ungünstig auf das Verhalten im Straßenverkehr auswirken“, werden genannt:

  • Dissoziale bzw. antisoziale Persönlichkeitsstörung
  • Emotional instabile bzw. Borderline-Persönlichkeitsstörung
  • Abhängige bzw. dependente Persönlichkeitsstörung
  • Paranoide Persönlichkeitsstörung

Hinweise auf Persönlichkeitsstörungen im Rahmen einer  Beurteilung sind, wenn Schwierigkeiten oder Verstöße in unterschiedlichen Kontexten auftreten. Denn dies zeigt, dass der Klient ein situationsübergreifendes Verhaltensmuster an den Tag legt, welches immer wieder zu Problemen führt – nicht nur in Verkehrssituationen. Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung  spricht außerdem, wenn Verhaltensauffälligkeiten wiederholt über einen langen Zeitraum  auftreten und diese ungünstige Auswirkungen für die Betroffenen haben.
Die Konsequenzen für die MPU-Vorbereitung und Beratung, werden wahrscheinlich folgendermaßen aussehen: Vorbereiter müssen in Zukunft sehr genau prüfen, ob Diagnosen der relevanten Persönlichkeitsstörungen bei deren Klienten vorliegen. Dies kann z.B. der Fall sein in Berichten stationärer Aufenthalte, v.a. Abschlussberichte von Alkohol- oder Drogentherapien spielen hier eine wichtige Rolle. Auch Straftaten, die in der Führerscheinakte auftauchen, können Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung geben. Ebenfalls beachtet werden müssen Medikamente, deren Anwendung bei Persönlichkeitsstörungen üblich ist. Zudem müssen Probleme und Regelverstöße im persönlichen und sozialen Umfeld des Kunden (z.B. häufige Kündigungen) sowie dessen Einstellungen zu Regeln und Gesetzen eruiert werden.
Wie ist nun vorzugehen, wenn tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliegt?

Die Betroffenen müssen die Ursachen für die, in der Vergangenheit begangenen, Vergehen mit therapeutischer Unterstützung aufgearbeitet haben. Zum Zeitpunkt der MPU muss die Verhaltensänderung schon für einige Zeit stabil sein, das heißt für bereits mindestens 6 Monate.  Zudem muss der MPU-Kandidat die Veränderungen in seinem Verhalten als zufriedenstellend erleben, so dass er motiviert ist, es dauerhaft beizubehalten.

Hypothese V4:

Hier werden strafrechtliche und verkehrsrechtliche Auffälligkeiten behandelt, die ursächlich im Zusammenhang mit psychiatrischen, neurologischen und körperlichen Störungen stehen. Als relevante psychiatrische Erkrankungen, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, werden in den Beurteilungskriterien die Folgenden genannt:

  • Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis (Schizophrenie, anhaltende wahnhafte Störungen, vorübergehende psychotische Störungen)
  • Affektive Störungen (Veränderung der Stimmung, entweder zur Depression oder zur gehobenen Stimmung, z.B. Manie)
  • Traumata mit Folge von psychischen oder psychosomatischen Störungen
  • Impulskontrollstörungen (z.B. pathologisches Spielen)
  • Wahrnehmungs- und Bewusstseinsstörungen
  • Außerdem wird eine ADHS-Symptomatik als Kontraindikator für eine sichere Verkehrsteilnahme genannt
  • Neurologische Erkrankungen, die im Zusammenhang mit Verhaltensauffälligkeiten stehen können
    z. B. Epilepsie, psychische Auffälligkeiten bei Zustand nach Schlaganfall, Multiple Sklerose, hirnorganische Störungen, Hirntumorleiden, hirnorganische Störungen (z.B. Gedächtnisstörungen, v.a. Demenzen)
  • Körperliche Erkrankungen, welche die Fahrtauglichkeit einschränken können
    z. B. Hypo- und Hyperglykämien (zu hoher oder zu niedriger Blutzuckerspiegel, betrifft Diabetiker), Hirnschädigungen, die durch eine körperliche Erkrankung hervorgerufen werden, hepatische Enzephalopathie („potenziell reversible Funktionsstörung des Gehirns, die durch eine unzureichende Entgiftungsfunktion der Leber entsteht“)

 

Bei all diesen Erkrankungen gilt: einer Teilnahme am Straßenverkehr kann nur stattgegeben werden, wenn die Symptomatik soweit zurückgegangen ist, dass kein wesentlicher Einfluss mehr auf die Verhaltenssteuerung zu erwarten ist.

Hypothese V5:

Diese Hypothese betrifft jene Auffälligkeiten, die in Zusammenhang mit einer Intelligenzminderung stehen.  Voraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr ist ein IQ von mind. 70. Dies ist durchaus nachvollziehbar, wenn man sich bewusst macht, dass ein IQ-Bereich von 50-69 bei Erwachsenen ein mentales Alter von 9 bis unter 12 Jahren bedeutet.

Inhalte / Autoren: MPU Beratung Kurt Stranz - Dipl.-Psych. Martina Epple, Psychologische Psychotherapeutin