Radfahrer & Fußgänger - MPU?
Die Anordnung einer MPU gilt nicht nur für Kraftfahrzeugfahrer!
Dass z. B. bei einer Autofahrt mit 1,6 Promille und mehr (bei weiteren Verdachtsmomenten auch schon ab 1,1 ‰ und darunter), eine MPU angeordnet wird, wissen die meisten. Auch ist Vielen bekannt, dass bei Fahrten unter Drogeneinfluss (z.B. Cannabis, Kokain, Amphetamine, Heroin) eine MPU zu absolvieren ist, bevor man wieder eine Fahrerlaubnis erhält. Dass dies aber auch der Fall sein kann bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit nicht motorisierten Fahrzeugen, ist nicht so bekannt. Meist sind dies Fahrradfahrer.
Auch von einem Fahrradfahrer kann also eine Fahreignungsuntersuchung (MPU) verlangt werden. Wenn man näher darüber nachdenkt, ist dies auch nicht weiter verwunderlich. Fahrradfahrer müssen sich auch an andere Verkehrsregeln und Schilder halten, so gilt die Anordnung zur Begutachtung auch genau so für sie. Denn auch betrunkene Fahrradfahrer gefährden den Verkehr und insbesondere Fußgänger. Wenn beispielsweise motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines alkoholisierten Radfahrers plötzlich ausweichen müssen. Es kann wohl auch kaum in Zweifel gezogen werden, dass ein Radfahrer, der mit 1,6 ‰ und mehr am Straßenverkehr teilnimmt, seinen Alkoholkonsum nicht in der nötigen Art und Weise unter Kontrolle hat. Somit besteht der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, welcher die Fahreignung einschränkt, wenn nicht sogar ausschließt.
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße entschied 2015, dass die Verwaltungsbehörde zurecht eine MPU angeordnet hatte (Az. 1L442/15.NW). Und zwar ging es dabei um einen von der Polizei aufgegriffenen orientierungslos auf der Autobahn torkelnden Fußgänger. Er hatte einen Alkoholpegel von knapp 1,8 Promille und etwa drei Jahre davor schon eine positive Alkohol-MPU abgelegt. Im damaligen Gutachten konnte er nachvollziehbar darlegen, dass er zukünftig nur mehr kontrolliert mit Alkohol umgehen werde. Aber, der zum Zeitpunkt des Auffindens gemessene Promille-Wert und die Menge des getrunkenen Alkohols vertragen sich nicht mit den beim Gutachten gemachten Aussagen. Deshalb muss er durch eine neuerlich angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung klären, ob er tatsächlich noch geeignet ist.
Was aber den Wenigsten bekannt sein dürfte: in bestimmten Fällen kann eine MPU selbst dann angeordnet werden, wenn eine Person außerhalb des Straßenverkehrs auffällig geworden ist. Das heißt also, diese Personen haben sich im Verkehr noch gar nichts zuschulden kommen lassen und müssen trotzdem ein medizinisch - psychologisches Gutachten machen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person durch ihren hohen Promille - Wert und ihr damit einhergehendes Verhalten Anlass zu Bedenken gegen ihre Fahreignung hervorruft. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn jemand stark betrunken an einem öffentlichen Platz liegend, nicht mehr in der Lage durch eigene Kraft aufzustehen, aufgefunden werden würde. Wenn eine solche Person Inhaber einer Fahrerlaubnis, das heißt in Besitz eines Führerscheins ist, stellt sie nach Ansicht der Behörden ein Sicherheitsrisiko dar. Denn aufgrund des starken Grades der Alkoholisierung ist bei dem Betroffenen von einer Alkoholproblematik auszugehen. Eine Untersuchung der Fahreignung kann in solchen Fällen präventiv angeordnet werden, da davon ausgegangen werden kann, dass bei solchen Personen die Kontrolle über das eigene Verhalten, das heißt auch im Sinne einer zuverlässigen Trennung von Fahren und Trinken, nicht mehr gewährleistet werden kann. Infolgedessen wird die Gefahr einer Alkoholfahrt - obwohl sie noch nicht begangen worden ist (oder derjenige dabei noch nicht erwischt worden ist) - als so hoch eingeschätzt, dass diese Auflage erfüllt werden muss, obwohl die Tat selbst noch nicht begangen worden ist.