MPU - wer muss hin? | MPU Beratung & Vorbereitung

Gründe für MPU Anordnungen

Etwa 100.000 Begutachtungen werden jährlich in Deutschland durchgeführt. Diese Zahl war in den letzten zehn Jahren relativ konstant geblieben. Auch wenn es hin und wieder mal ein Jahr mit etwas weniger Gutachten gab, folgten dann meist Jahre mit bis zu 110.000 Untersuchungen. Diese Zahl klingt recht hoch, bedeutet aber in der Praxis, dass nur von etwa 0,2 Prozent aller Führerscheininhaber (davon gibt es in Deutschland ca. 50 Millionen) diese gefordert wird. In den meisten Fällen wird die Fahreignungsbegutachtung nach dem Entzug der Fahrerlaubnis und dem Ablauf einer Sperrfrist angeordnet. Uninformierte erfahren manchmal erst bei der Antragstellung, dass diese verlangt wird. Deshalb ist es wichtig, frühmöglichst Rat durch versierte Berater einzuholen.
Fast die Hälfte aller „Medizinisch – Psychologischen – Untersuchungen“ waren Wiederholungen. Also solche MPU´s, denen bereits eine oder mehrere negative Untersuchungen voraus gegangen waren.

Die Rangfolge der Untersuchungsanlässe in den letzten Jahren im Bezug auf die Häufigkeit sieht wie folgt aus:

  • Die Alkoholfrage wurde bei 54 bis 60 Prozent aller Gutachten – und damit am häufigsten gestellt.
  • Medikamente- und / oder Drogenfragestellungen folgten mit 18 bis 20 Prozent auf Platz zwei.
  • Verkehrsauffälligkeiten (ohne Alkohol) war der Hintergrund für 14 bis 17 Prozent aller Begutachtungen und damit mit dem dritthöchsten prozentualen Anteil an den Anordnungen platziert.
  • Alle übrige Anlässe, inkl. der unten angeführten Gründe wegen körperlicher oder psychischer Probleme, haben je nach Jahr zusammen genommen einen Anteil von 5 bis 11%, sind also verhältnismäßig gering vertreten.

 

Wann wird die "Medizinisch-Psychologische-Untersuchung" fällig (die häufigsten Anordnungsgründe):

  • wenn ein Kraftfahrer mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist (ab 0,5 Promille bzw. bei Straftaten sogar ab 0,3 Promille
  • bei einmaliger Auffälligkeit mit einer Promillezahl von 1,6 Promille oder darüber (bei Vorliegen von Tatsachen die auf Alkoholmissbrauch schließen lassen erfolgt auch ab 1,1 ‰ eine MPU Anordnung für erstauffällige Fahrer).
  • 1,6 ‰-Wert gilt auch für Fahrradfahrten unter Alkoholeinfluss
  • in besonders gelagerten Fällen erfolgt eine MPU-Anordnung auch dann, wenn bei erstmaliger Auffälligkeit eines Kraftfahrers der Wert unter 1,6 Promille liegen würde (siehe oben)
  • ein Kraftfahrer ist entweder unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr aufgefallen
  • vorhandene Hinweise über den Verstoß eines Kraftfahrers gegen das BtmG (Betäubungsmittelgesetz), auch außerhalb des Straßenverkehrs (Drogendelikte, Drogenmissbrauch etc.)
  • wenn ein Fahrer über 7 aktuell eingetragene Punkte in Flensburg hat, oder besonders schwerwiegende Verkehrsverstöße, oder
    der Kraftfahrer ist (mehrfach) strafrechtlich in Erscheinung getreten oder mit solchen Straftaten aufgefallen, die auf eine besonders hohe Aggressivität und / oder geringe Impulskontrolle schließen lassen
  • für Fahrer die bereits eine Begutachtung gemacht haben, wenn eine gravierende Auffälligkeit in der Probezeit dazu kommt oder innerhalb kurzer Zeit wieder acht Punkte erreicht werden

 

Übrige Anlässe für die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung sind unter anderen:

  • Eingangsuntersuchungen für bestimmte Berufsgruppen (beispielsweise Fahrlehrer)
  • Vorzeitige Erteilung einer Fahrerlaubnis (zum Beispiel 16 jährige Bewerber für den Führerschein Klasse B) sowie
  • Körperliche Einschränkungen oder Erkrankungen
  • Körperliche Einschränkungen oder Erkrankungen, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen
  • Psychische Erkrankungen können ebenfalls die Fahreignung beeinträchtigen
    z. B. Altersdemenz, Affektive und schizophrene Psychosen

 

Die Fähigkeit zum sicheren Fahren ist in diesen Fällen durch Beeinträchtigung der emotionalen Steuerung häufig nicht mehr gegeben. D.h. es werden oft unvernünftige und gefährliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die Konzentration sowie der Bezug zur Realität können beeinträchtigt sein.
In all diesen Fällen muss im Einzelfall – je nach Krankheitszustand – entschieden werden, ob die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen noch oder ggf. wieder (nach Abklingen der Symptome) gegeben sind.
...und noch einige, allerdings vom Umfang der Anordnung nicht wesentliche Gründe