Medizinische MPU-Gründe | MPU Beratung & Vorbereitung

Krankheiten & körperl. Gründe

MPU- Anordnung wegen gesundheitlicher Beschwerden

Anlass für eine Medizinisch- Psychologische- Untersuchung muss nicht zwingend eine Alkoholfahrt oder der Drogenkonsum sein. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn bestimmte Erkrankungen oder ein Mängel vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen.
Folgende Störungen können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen:

  • Störungen des Gleichgewichts: Beispielsweise können diese  infolge eines Schädel-Hirn-Traumas aufkommen. Wenn Gleichgewichtsstörungen auftreten hängt es von deren Ausmaß ab, ob diese die Fahrtüchtigkeit beeinflussen.
  • Hörvermögen: Wenn eine beidseitige Gehörlosigkeit oder eine hochgradige Schwerhörigkeit vorliegt sind die Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht erfüllt. Eine hochgradige Schwerhörigkeit liegt vor bei einem Hörverlust von 60 % und mehr.
  • Sehschärfe: Die zur Erlangung der Fahrerlaubnis erforderliche Sehschärfe ist gesetzlich festgelegt. Durch bestimmte Krankheiten kann die Sehschärfe jedoch im Laufe der Zeit gemindert werden, z.B. durch Erkrankungen des Auges, wie den grauen Star (Trübung der Linse bei älteren Menschen), aber auch durch systemische Erkrankungen, wie Diabetes, Bluthochdruck oder auch Nierenerkrankungen.

Wobei bei diesen Störungen jeweils unterschieden werden muss, welcher Art die Störung ist, in welchem Ausmaß sie auftritt und auch von welchen Bedingungen die Beeinträchtigung ggf. abhängt. Deswegen ist es in diesen Fällen nötig bestimmte Untersuchungen durchzuführen, die genaueren Aufschluss über die Einschränkungen geben können. Zudem spielt es eine wichtige Rolle, ob der vorhandene Mangel kompensiert werden kann. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in bestimmten Fällen Beschränkungen oder Auflagen anordnen. Zum Beispiel muss bei Einäugigkeit die Sehschärfe des vorhandenen Auges einen bestimmten Mindestwert erreichen um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

Eine weitere wichtige Rolle spielen:

  • Bewegungsbehinderungen: Wenn Bewegungsbehinderungen vorliegen, muss ein fachärztliches oder chirurgisches Gutachten angefertigt werden, welches Auskunft gibt über Art der Beeinträchtigung, Prothesenverträglichkeit, Belastbarkeit der betroffenen Gliedmaßen oder ggf. der Prothesen, Restfunktionen bei Teillähmung usw. Auch hier wird wieder im Einzelfall entschieden, ob die Beeinträchtigungen durch individuelle, technische Fahrzeuganpassungen kompensiert werden können.
    Ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Fahreignung spielen:
  • Herz- und Gefäßkrankheiten:
    a) Herzrhythmusstörungen, in deren Folge durch Unterbrechung der Blutversorgung des Gehirns Bewusstseinstrübungen oder Bewusstlosigkeit auftreten können. Dies sollte durch eine internistisch-kardiologische Untersuchung inklusive 24-Stunden-EKG abgeklärt werden.
    b) Bluthochdruck: Wenn der diastolische Wert ständig über 130 mm Hg liegt, sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben.
    Der Grund dafür ist, dass die Folgen von Bluthochdruck mit diesen Werten Netzhautblutungen, Überlastungen des Herzmuskels und auch Hirnblutungen sein können, was zu Risiken im Straßenverkehr führen kann.
    c) Zu niedriger Blutdruck, wenn in dessen Folge anfallsartige Bewusstseinsstörungen auftreten. Wenn die Blutdruckwerte durch angemessene Behandlung wieder stabil sind, ist die Fahrtüchtigkeit wieder gegeben.
    d) Koronare Herzkrankheit (Herzinfarkt): Durch Herzrhythmusstörungen oder Herzinsuffizienz kann die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein. Auch ist das Risiko eines erneuten Herzinfarkts höher, wenn bereits ein solcher stattgefunden hat, was im Straßenverkehr natürlich zu äußerst gefährlichen Situationen führen kann. Wenn Komplikationen durch medizinische Untersuchungen ausgeschlossen werden können, kann auch die Fahreignung wieder als gegeben angesehen werden.
    e) Angeborene oder durch sonstige Ursachen verursachte Herzleistungsschwäche, je nach Gesamtzustand des Erkrankten. Hier gelten in der Beurteilung die gleichen Kriterien wie bei einem Herzinfarkt.
    f) Periphere Gefäßerkrankungen, da es durch arterielle Verschlüsse zu plötzlichem Leistungsversagen kommen kann. Zur Beurteilung der Wiederherstellung der Fahreignung sind regelmäßige ärztliche Kontrollen notwendig.
    Eine weitere Erkrankung, welche unter bestimmten Umständen die Fahreignung einschränken kann ist:
  • Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), wenn schweren Stoffwechselentgleisungen auftreten, bei denen durch Unter- oder Überzuckerung Krankheitszeichen wie Bewusstseinsbeeinträchtigungen, Übelkeit oder Erbrechen auftreten.
    Eine weitere Rolle spielen:
  • Nierenerkrankungen. Nierenerkrankungen können mit bestimmten Komplikationen einhergehen, welche die Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinflussen können, z.B.  Sehstörungen, Bluthochdruck, Elektrolytentgleisungen oder Herzversagen. Bei Personen, die unter einer chronischen Nierenerkrankung leiden, sind aus diesem Grund ärztliche  Untersuchungen unabdingbar für die Beurteilung der Fahreignung.
  • Krankheiten des Nervensystems, beispielsweise Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks, Muskelschwund, Parkinsonsche Krankheit, Anfallsleiden, z.B. epileptische Anfälle u.a.

Die Vielfalt der Erkrankungen und deren Symptome ermöglicht keine pauschale Aussage bezüglich der Fahrtüchtigkeit. Hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob diese noch gegeben ist.

Inhalt / Autoren: MPU Beratung Kurt Stranz - Dipl.-Psych. Martina Epple, Psychologische Psychotherapeutin