MPU schon ab 1,1 Promille gefordert
Zur Anordnung einer Alkohol – MPU ist es nicht zwingend notwendig, dass eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 ‰ oder mehr stattgefunden hatte. Falls zusätzliche Tatsachen einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch begründen. Außer in diesen Fällen bzw. im Falle von wiederholten Alkoholfahrten darf man doch in der Regel davon ausgehen, dass zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis und Erhalt des Führerscheins ein positives MPU-Gutachten nur dann gefordert wird.
Anfang 2014 galt für verschiedene regionale Straßenverkehrsämter bei der Handhabung der Fahrerlaubnis - Neuerteilung bereits ein deutlich niedrigerer Grenzwert. Bezugnehmend auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2014, Aktenzeichen 10 S 1748/13, wurde bereits ab einer festgestellten Alkoholisierung von 1,1 ‰ die positive „Medizinisch-Psychologische-Untersuchung“ verlangt. Es gab hierzu lange Zeit keine bundeseinheitliche Vorgehensweise. Einige Bundesländer setzen diese Praxis rigoros um, andere Länder warteten ab oder machen mit der bis Anfang 2014 üblichen Praxis weiter. Die südlichen Bundesländer, Baden-Württemberg und Bayern, waren in der Umsetzung der neuen Praxis vorne dabei. Es gab dafür keine Übergangsregelung. Es galt mit sofortiger Wirkung bei einer Antragstellung ab 15.01.2014 – auch für die vorher begangenen Alkoholfahrten. Wurde dies durch die zuständige Verwaltungsbehörde so praktiziert, gab es dabei auch keinen Ermessensspielraum für die sie. Es wurde beim Verkehrsgerichtstag in Gosslar auch eine Empfehlung verabschiedet, die diese Promilleabsenkung befürwortete. Betroffene haben nicht – wie erwiesen - zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt.
Gegen diese Praxis der MPU-Anordnung hatten zwei Autofahrer geklagt (beide zwischen 1,1 ‰ und 1,6 ‰). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), also die nächst höhere Instanz, hat dazu entschieden (Urteil vom 06.04.2017, Az. 3 C 24.15), dass für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 ‰ im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen wurde, die Verwaltungsbehörde diese Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) abhängig machen darf.. Völlig anders ist es allerdings, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen
Das BVerwG entschied in beiden Fällen, dass den beiden Klägern die Fahrerlaubnis ohne Gutachten zu erteilen sei. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt sei kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund. Diese Entscheidung bringt zumindest Rechtsklarheit und verhindert, dass hier zweierlei Recht in Deutschland gelte. Das BVerwG-Urteil lässt trotzdem die Möglichkeit zu, Besonderheiten eines Einzelfalles zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Begutachtung zu verlangen.
Was ist zu tun?
Richtigerweise sollte jeder Betroffene mit einem Wert ab 1,1 Promille rechtzeitig klären ob eine Begutachtung angeordnet wird. Dass die MPU zu machen ist erfährt man von der Behörde in der Regel erst dann, wenn der Antrag auf Neuerteilung gestellt wird. Dieser kann meist frühestens drei Monate vor dem Sperre-Ende gestellt werden. Durch die Bearbeitungsdauer vergeht wertvolle Zeit und viele erfahren erst knapp vor dem Ende ihrer Sperre, dass die Begutachtung fällig ist. Oft ist zur erfolgreichen Ablegung aber ein über 1-jähriger Abstinenznachweis erforderlich!
Dies kann dazu führen, den Führerschein erst ein zusätzliches Jahr oder noch länger nicht zu besitzen. Mancher hat schon seinen Arbeitsplatz verloren, weil er trotz Ablauf der Führerscheinsperre trotzdem noch ein weiteres Jahr keine Chance auf den Führerschein hatte.
Betroffene sollten daher so früh wie nur möglich mit einem unserer versierten Kraftfahreignungsberater oder Psychologen einen kostenlosen Informationstermin vereinbaren. Diese helfen Ihnen von Anfang an kompetent und werden Sie rechtzeitig zum Ende Ihrer Sperre – nach Überwindung der Probleme – zur erfolgreichen MPU verhelfen.
Für viele Leute, die von der 1,1 bis 1,6 Promille – Regelung betroffen sind, besteht eine reelle Chance zur Verkürzung der Sperrfrist. Ihr Berater kann auch in dieser Frage Auskunft und Empfehlungen zum Vorgehen geben.